Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege. Die Familienministerin lobt den Kita-Ausbau, die Länder feiern ihre Versorgungsquoten. Doch vor Ort fehlen oft noch viele Plätze. Was tun, damit der Anspruch nicht nur auf dem Papier besteht? Prof. Dr. Florian Gerlach, Osnabrück, Hochschullehrer und Rechtsanwalt, ist seit 20 Jahren als Spezialist auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Er beantwortet im Folgenden häufig gestellte Elternfragen zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.
Hat Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz?
Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege. Auch Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, können einen solchen Rechtsanspruch haben, zum Beispiel wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend sind. Diese Rechtsansprüche sind in § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ausdrücklich festgeschrieben. Neu ist, dass der Kitaplatz auch für unter dreijährige Kinder jetzt als Rechtsanspruch geregelt ist und damit eingeklagt werden kann. Die Kommunen sind damit verpflichtet, den jeweiligen Kindern und deren Eltern einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen. Alle Medien verkünden es: Es fehlen massenhaft Plätze. Was also tun?
Die folgenden Informationen erklären den Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder und geben Hilfestellung bei der Durchsetzung dieses Anspruches. Einzelheiten über die Formalia der Antragstellung und eine mögliche gerichtliche Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz finden Sie unter www.kitaplatz-einklagen.org.
Darüber hinaus wird gezeigt, wie Sie Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines von Ihnen selbst organisierten Platzes in einer privaten Kita geltend machen können bzw. unter welchen Voraussetzungen Sie Schadensersatz verlangen können, wenn die Kommune Ihnen nicht rechtzeitig einen Kitaplatz zur Verfügung gestellt haben sollte. Schließlich geht es auch darum, welche Rechte Sie haben, wenn der Ihnen angebotene Platz für Sie ungeeignet ist, zum Beispiel wenn er zu weit entfernt liegt oder nicht die notwendigen Betreuungszeiten bietet.
Welche Rolle spielt das Alter des Kindes?
Vom Alter des Kindes hängt zum einen ab, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch gewährt wird. Vom Alter des Kindes hängt aber auch ab, welche Art von Betreuung die Sorgeberechtigten für ihre Kinder verlangen können (Förderung in Tagesbetreuung oder Kindertagespflege).
Ist Ihr Kind mindestens ein Jahr aber noch nicht drei Jahre alt (U3)?
Ist Ihr Kind ein Jahr aber noch nicht drei Jahre alt, so hat es einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Anspruch besteht unmittelbar ab dem Tag des ersten Geburtstags. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass die Eltern beide berufstätig sind.
Der Rechtsanspruch richtet sich auf »frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
Der Unterschied zwischen einer »Tageseinrichtung für Kinder« und »Kindertagespflege« ist folgender: Eine »Tageseinrichtung für Kinder« meint nichts anderes als die Begriffe »Kita«, »Kindertagesstätte« oder »Kindergarten«. Betreuung in »Kindertagespflege« meint die Betreuung bei einer qualifizierten Tagespflegeperson, im Volksmund oft als »Tagesmutter« bezeichnet (auch »Pflegeväter« können diese Rolle natürlich übernehmen). Der Begriff »frühkindliche Förderung« soll darauf hinweisen, dass es nicht nur darum geht, das Kind zu betreuen und zu beaufsichtigen. Vielmehr soll das Kind altersangemessen »gefördert« werden. Wenn Ihnen also ein Platz angeboten wird, bei dem lediglich die Betreuung und Beaufsichtigung gesichert erscheint (zum Beispiel bei einer Tagespflegeperson), können Sie dieses Betreuungsangebot ablehnen.
Ist Ihr Kind mindestens drei Jahre alt und besucht noch nicht die Schule (Ü3)?
Ist Ihr Kind drei Jahre alt und besucht noch nicht die Schule, so hat es bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ist die Altersgrenze (3. Geburtstag) erreicht, besteht der Anspruch. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Entscheidend ist allein das Erreichen der Altersgrenze. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass die Eltern beide berufstätig sind.
Oft argumentieren die Kommunen oder Kindertagesstätten damit, dass Plätze erst wieder zum beginnenden Schuljahr frei werden. Dies müssen Sie nicht akzeptieren. Ab dem Tag, an dem Ihr Kind den dritten Geburtstag feiert, besteht der Anspruch. Sie müssen sich auch nicht darauf einlassen, eine Tagespflegeperson (»Tagesmutter«) in Anspruch zu nehmen (dies ist anders im U3-Bereich, wenn also das Kind unter drei Jahre alt ist).
Den vollständigen Beitrag können Sie in unserer Ausgabe Betrifft KINDER 08-09/13 lesen.